Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die im Folgenden „Kunde“ genannt werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragswerke werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
1.4 Behördliche Genehmigungen für die Anlagen sind, soweit keine anderweitige besondere Vereinbarung getroffen wurden – grundsätzlich vom Kunden einzuholen.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Menge und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Vom Kunden vorgegebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich vereinbart ist. Anderenfalls sind sie nur als Annäherungswerte zu verstehen.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird dann unverzüglich zurückerstattet.
2.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bis dahin gilt gemäß der Ziff. 3.2 bis 3.7 folgendes:
3.2 Im Falle von Verbindung und Vermischung setzt sich unser Eigentum an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis der gelieferten Ware zu demjenigen des neuen Gegenstandes fort.
3.3 Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte bei einer Pfändung nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns insoweit entstandenen Ausfall. Der Kunde darf die gelieferte Ware jedoch nicht selbst verpfänden oder sicherungsübereignen. Der Kunde hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten und haftet für den entstandenen Ausfall.
3.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3.2 und 3.3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
3.6 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und weiterzuverarbeiten. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
– Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt insbesondere dann, wenn der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät, wenn er zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Insolvenz- oder ähnliches Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des Kunden sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt, insbesondere auch die am Lager des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir einerseits verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt, darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig; Bonifikationen gelten als verfallen.
3.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Ware (FakturaEndbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, vermischt ist. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit reizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
4. Vergütung
4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Rechnungen sind zahlbar innherhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.3 Zahlungen können von uns auch auf andere noch offene Forderungen angerechnet werden.
4.4 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
5. Lieferzeit
5.1 Lieferfristen sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde – unverbindlich. Wird die Art oder der Umfang der Bestellung nachträglich invernehmlich geändert, wird eine gegebenenfalls ursprünglich vereinbarte Lieferzeit außer Kraft gesetzt. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag.
5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden – einschließlich etwaiger Mehraufwendungen – ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, behalten wir uns vor.
5.3 Bei höherer Gewalt bei uns oder bei einem unserer Liferanten, welche uns und unsere Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach unserer Wahl, die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zu beenden oder auszusetzen. Bei Überschreitung von Lieferzeiten bleibt der Kunde zur Abnahme verpflichtet.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versandt gebracht oder abgeholt wurde.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Besitzübergabe, die spätestens nach Abschluss der Aufstellung oder der Montage eintritt oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
6.3 Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen steht uns die Wahl des Versandwegs, der Versandart sowie des Transportmittels und der Verpackungsart zu. Der Abschluss von Transportversicherungen erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – ausschließlich durch den Kunden.
7. Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln („Gewährleistung“)
7.1 Mängelrechte bestehen nicht wegen der Abnutzung von Teilen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit und nach Art ihrer Verwendung zwangsläufig einer Abnutzung nterliegen. Mängelrechte stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht übertragbar. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Bestückung von Gestellen mit dafür ungeigneten Materialien oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an unserer Produkte vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Muster oder Proben gelten als unverbindliche nsichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
7.2 Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung). Wir haben die zum Zwecke der acherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,nicht zu tragen, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nach der Ablieferung an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse des Kunden verbracht wurde; dies gilt nicht, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
7.3 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen ertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.4 Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Übergabe der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung der Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Erfolgt die Mängelrüge aufgrund besonderer Dringlichkeit mündlich oder fernmündlich, so bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch egen des Mangels zu.
7.6 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.7 Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt wurde (Ziffer 3 dieser Bestimmung).
7.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung oder das Angebot als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung unsererseits – stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7.9 Im Falle der Weiterveräußerung der Ware durch den Kunden bestehen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1 Bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen und nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschädenoder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3 Bei Verwendung unserer Produkte sind die jeweils dafür vorgesehenen Sicherheitsempfehlungen der Hersteller zu beachten. Diese werden – soweit vorhanden – auf Wunsch ausgeliefert.
8.4 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Das Vertragsverhältnis einschließlich der allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) beurteilt, auch bei Fällen mit Auslandsbezug, insbesondere bei Auslandsbestellungen bzw. Lieferungen ins Ausland.
9.2 Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für spätere Bestellungen und werden durch eine solche Bestellung anerkannt.
9.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist 42655 Solingen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 42655 Solingen.
9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemein Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll im Falle eines fehlenden dispositiven Gesetzesrechts durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für unvollständige Bestimmungen.